Mir fehlen die Worte

Mir fehlen die Worte. Laut einer Studie aus London hat jeder dritte Mensch zwischen 18 und 24 Jahren mit seinem Smartphone schon Nacktbilder von sich gemacht. Problematisch wird es, wenn Menschen solche Bilder von sich machen und am Ende auch noch rumschicken. Viele haben nämlich keine Ahnung, was sie da tun. Insbesondere gibt es immer wieder die Problematik, dass man es überhaupt nicht mehr im Griff hat, was der Empfänger der Bilder damit macht – also ob er/sie die Bilder für sich behält oder gar ungefragt weiterschickt, nach einer Trennung zum Beispiel.

Es geht aber noch schlimmer. Laut mehreren Medienberichten (u.a. hier, hier, hier, hier und hier) haben in Regensburg vier Schülerinnen einen pornografischen Film von sich selbst gedreht – und dann über ein soziales Netzwerk verbreitet. Natürlich blieb das Video nicht innerhalb der Klasse. Es wurde mehrfach kopiert und weiterversendet. So oder so ähnlich muss das gewesen sein, denn jetzt kursiert das Video wohl an mehreren Regensburger Schulen. Der Haken an der Sache ist, dass keine der mitwirkenden Schülerinnen älter als 13 Jahre ist. Die Polizei ermittelt daher nun bei allen, die das Filmchens erhalten haben, wegen des Besitzes von kinderpornografischen Schriften. Sie muss sogar ermitteln! Und bei denen die es auch an ihre Kumpels weitergeschickt haben, steht sogar die Verbreitung von solch Material im Raum.

Allen Eltern von Teenagern rate ich daher, solche Fälle unbedingt mal mit ihren Kids zu besprechen. Da während der Pubertät ja das Gehirn erst komplett gelöscht und später wieder neu programmiert wird, ist so eine Ansprache manchmal echt nötig.

Aber: Wenn Sie selbst Elternteil sind und von so einem Fall an der Schule Ihrer Kinder hören, fassen Sie am besten gar nichts mehr an. Medien berichten in einem anderen Fall von einer Frau, die ein solches Porno-Video der Polizei gemeldet hat. Dummerweise hat sie das Beweisvideo vom Handy ihrer 12-jährigen Nichte auf ihr eigenes geschickt und ist dann damit zur Polizei gegangen. Diese Frau, die den Fall ja überhaupt erst angezeigt hat, musste deshalb von einem Richter wegen „Besitzes kinderpornografischer Schriften“ verurteilt werden. Trotz intensiver Bemühungen des Richters (!) war die Staatsanwaltschaft nämlich nicht bereit, das Verfahren gegen die Frau einzustellen. Spätestens jetzt fehlen mir echt die Worte ….


Vielen Dank an meinen Leser Ernst Bötsch, der mir den Hinweis zu diesem Thema gegeben hat.

4 Kommentare zu “Mir fehlen die Worte

  1. Zu dem im letzten Absatz beschriebenen Fall wäre sicher noch die Frage zu stellen, wer in unserem Lande Recht spricht. Ich habe früher mal in der Schule gelernt, dass dies Richter tun und nicht Staatsanwälte vgl. §97 Abs. 1 GG.

  2. Die Anklage folgt wohl in der Regel von der Staatsanwaltschaft, sofern das Recht verletzt wurde.
    „Die Staatsanwaltschaft ist eine eigenständige, vom Gericht unabhängige Justizbehörde.
    Mit der Leitung der Ermittlungsverfahren und als Anklagebehörde ist sie ein wichtiges Element rechtsstaatlicher Strafrechtspflege. Nur sie kann – von Privatklagedelikten abgesehen – wegen einer Straftat Anklage erheben und so erreichen, dass vor Gericht ein Strafverfahren stattfindet.“

    Aus dem Text geht ja nur hervor, dass der Richter die Anklage verhindern wollte ;)

    • Also ich lese den Text so, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellen wollte. Also muss die Anklage erfolgt und das Verfahren eröffnet worden sein, da sonst ja keine Einstellung möglich ist. Und dass dies bei einem Offizialdelikt auch so sein muss ist auch klar, das Unterlassen würde unsere Rechtsstaatlichkeit in Frage stellen. Nichts desto trotz kann nach meinem Wissensstand auch nach einer Anklage eine Einstellung des Verfahrens erfolgen. Falls jemand mehr weiß als ich, würde ich mich über eine Erleuchtung freuen. ;-)

      • Bin der Recherche auf folgendes gestoßen…

        „Wer kann ein Verfahren einstellen?
        Auch hier muss unter­schieden werden. Während der Ermitt­lungen, können diese nur durch die Staats­an­walt­schaft einge­stellt werden, mitunter bedarf es der Zustimmung des dann für die Haupt­ver­handlung vorge­se­henen und verant­wort­lichen Gerichts (§ 153, 1 StOP). In diesem Zusam­menhang ist immer wieder vom so genannten „Oppor­tunitätsprinzip“ zu lesen. Es meint, dass die Erhebung einer Anklage im Ermessen der Ankla­gebehörde liegt. Beispiels­weise bei Begatell­sachen oder einfachen Staats­schutz­de­likten kommt es mitunter nicht zu einer Anklage.

        Wenn es bereits zu einer Anklage gekommen ist, wird eine Verfah­rensein­stellung etwas kompli­zierter. Hier reicht es nicht aus, wenn eine Partei das Verfahren einstellen möchte. In der Straf­pro­zess­ordnung steht geschrieben (§ 153, 2): Das Gericht kann ein Verfahren mit Zustimmung der Staats­an­walt­schaft und des Angeschul­digten einstellen. Doch gilt diese Bestimmung nicht in jedem Fall. Eine Zustimmung des Angeschul­digten braucht es nicht, wenn:

        der Angeschuldigte für lange Zeit der Hauptverhandlung fern bleibt. Dann kann das Verfahren vorläufig auf Beschluss eingestellt werden (§205 StOP).

        der Angeklagte zwar die Anklage vernommen hat, dann aber der Verhandlung fern blieb, das Gericht seinerseits eine Anwesenheit aber auch nicht für erforderlich erachtet (§231, 2; § 232 f. StOP).“

        Quelle: https://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/strafrecht-polizei/wann-wird-ein-verfahren-eingestellt-oder-verkuerzt

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